4. Arbeitsplatz als tarifbeschäftigte Lehrkraft

Es gelten unter Beachtung des TV-L dieselben Regelungen wie für die verbeamteten Kolleginnen und Kollegen. Wichtig ist aber der Hinweis, dass nach aktuellem Stand kein Arbeitsplatz von TV-L Beschäftigten im öffentlichen Schuldienst des Landes NRW gefährdet ist.

Ansteckung mit Corona als Arbeitsunfall? Das Schulministerium NRW gibt hierzu folgenden Hinweis: Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bezieht sich auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. „Angesichts des Leistungsspektrums sehe ich keine Anhaltspunkte dafür, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für Tarifbeschäftigte an Schulen nach dem Sozialgesetzbuch VII defizitär sein könnte. Da es sich um bundesrechtliche Vorschriften handelt, sind Änderungen nur durch den Bundesgesetzgeber möglich. Die Ressortzuständigkeit auf Bundesebene liegt im Ministerium für Arbeit und Soziales.“

Zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Beschäftigte des Landes ist die Unfallkasse NRW. Diese hat auf der Homepage eine Information zum Versicherungsschutz im Falle einer COVID-19-Erkrankung. Sofern weitergehende Fragen zum Recht der gesetzlichen Unfallversicherung auftreten wird empfohlen, daher Kontakt zur Unfallkasse NRW aufzunehmen.

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Ausgabe September/Oktober 2023

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